Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Auftrag
Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde die nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen an. Der Auftrag ist für den Lieferanten erst verbindlich, wenn seine Annahme schriftlich bestätigt worden ist. Von diesen Leistungs- und Lieferbedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden wurden bei der Auftragserteilung nicht getroffen. Entstehen nach Abschluss des Kaufvertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, die Lieferung/Dienstleistung bis zur Sicherstellung unserer Ansprüche zurückzustellen. Außerdem sind wir berechtigt, die Sicherheitsleistung für unsere Ansprüche innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, unter Geltendmachung unserer Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Abweichende Leistungs- und Lieferbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie vom Lieferanten schriftlich anerkannt sind.
 

§ 2. Preis
Alle Angebote und Verkäufe die den Bereich von MarCont mit Produkten afrikanischer Herkunft betreffen verstehen sich, falls nichts gegenteiliges vermerkt, freibleibend ab Hafen Lomé (Togo), ausschließlich Verpackung, Fracht, Verzollung und Transportversicherung. Es gelten die bei Auftragserteilung gültigen Verkaufspreise. Wir behalten uns vor, im Falle von Rohstoffpreis- oder Lohnänderungen sowie sonstiger Kostenerhöhungen, angemessene Preisberichtigungen vorzunehmen. 

§ 3. Zahlung
Für MarCont und deren afrikanischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gilt generell als Zahlungsziel die Vorkasse bzw. eine auf den Rechnungsbruttobetrag ausgestellte Bankbürgschaft. Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Bei unbarer Zahlungsweise gilt die Zahlung als geleistet, wenn sie unserem Konto endgültig gutgeschrieben wurde. Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Tatsachen bekannt werden, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischem Ermessen eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Wird die Annahme einer Lieferung bei schriftlich vereinbartem Teilbetrag unberechtigt verweigert, so ist die Bewilligung des Zahlungsziels hinfällig und der vereinbarte Preis sofort fällig. Gleichzeitig wird der gesamte Schuldsaldo des Bestellers, auch aus anderen Geschäften, sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus sind wir bei Nichtannahme von Waren ohne unser Verschulden berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche darüber hinaus sind damit nicht ausgeschlossen. Zahlung durch Wechsel ist vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Vereinbarungen ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Annahme von Akzepten gilt nur solange als Kaufpreisstundung, wie in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers keine nachteiligen Änderungen eintreten oder bekannt werden. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Käufer auf jeden Fall sofort nach Aufgabe zu bezahlen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nicht Erfüllungsstatt, sondern nur Erfüllungshalber. Auslandslieferungen erfolgen generell vorbehaltlich anderweitiger, schriftlicher Vereinbarungen nur gegen unwiderrufliches, mehrmals übertragbares und teilbares, bei einer von uns zu benennenden Bank zu erstellendes, bestätigtes und für uns spesenfreies Dokumentenakkreditiv.

§ 4. Lieferung

Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Laufzeit der von uns genannten Lieferzeiten beginnt nach Klärung aller für die Auftragsausführung maßgebenden Einzelheiten gemäß unserer Auftragsbestätigung. Die Ware gilt in jedem Falle als ab Hafen Lomé geliefert und reist auf Gefahr des Käufers, selbst dann, wenn etwa der Preis frei Bestimmungsort festgesetzt wurde. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers oder nach Wahl des Kunden Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat der Leistungserbringer in keinem Fall einzustehen.

§ 5. Verpackung / Porto
Verpackung und Fracht für Mustersendungen wird zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 1,2% berechnet, wenn nicht anders vereinbart. Alle weiteren Angaben siehe §2 Preis.

§ 6. Lieferverzug
Ansprüche auf Schadenersatz infolge verzögerter Lieferung bzw. Leistungserbringung sind ausgeschlossen. Im Falle höherer Gewalt, wie Betriebs- oder Verkehrsstörungen usw. bei uns oder unseren Unterlieferanten sind wir ohne Haftung für etwaige Schäden berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn nicht angemessene Nachfristen gewährt werden.

§ 7. Beanstandungen
Beanstandungen haben sofort bei Eingang der Ware bzw. Leistungserbringung, spätestens 5 Tage nach Empfang derselben zu erfolgen. Etwaige Beanstandungen wegen mangelhafter Beschaffenheit der Ware berechtigen den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Nachlieferung mangelfreier Ware zu fordern, sondern er kann nur Ersatz des Minderwertes beanspruchen.

§ 8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Leistungserbringer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, gilt folgender Eigentumsvorbehalt:
a) Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum des Leistungserbringers. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Leistungserbringers unentgeltlich. Leistung, an der dem Leistungserbringer Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.
b) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab.
c) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Leistungserbringers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden tragen der Kunde.

§ 9. Gewährleistung
Wir übernehmen für die Güte unserer gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse insoweit eine Gewähr, dass wir innerhalb einer angemessenen Frist ab Lieferdatum für berechtigte Beanstandungen durch Ersatzleistung nach unserer Wahl aufkommen. Dabei muss es sich um nachweisbare Qualitätsfehler handeln, welche die einwandfreie Beschaffenheit unserer Ware erheblich beeinträchtigen und vor dem Gefahrenübergang entstanden sind. Es sind uns einige Muster mit genauen Angaben über die Beanstandungen zur Überprüfung einzusenden. Etwaige Ansprüche sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers in schriftlicher Form geltend zu machen, wobei die Beanstandung exakt spezifiziert sein muss. Allgemeine Angaben, wie z.B. "unbrauchbar", "schlechte Ware", genügt nicht. Jeglicher Anspruch entfällt bei gewaltsamer bzw. unsachgemäßer Behandlung und Lagerung. Unsere Mängelbeseitigung entfällt ferner, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung Maßnahmen zur Beseitigung der Beanstandungen vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Verunreinigung außerhalb der von uns gelieferten Produkte verursacht wurden. Die Pflicht zur Nachbesserung oder Nachlieferung entfällt, solange der Kunde seinen Vertragspflichten nicht nachkommt. Jede Mängelleistung und Produkthaftung ist ausgeschlossen bei:
-nachträgliche Veränderungen an unseren Erzeugnissen, auch dann, wenn solche Veränderungen nicht Ursache für einen evtl. aufgetretenen Schaden sind.
-Verwendung unserer Erzeugnisse für einem nicht seinem ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck, auch dann, wenn unser Produkt für diesen Verwendungszweck geeignet ist.

§ 10. Rücknahme gelieferter Waren
Da unsere Waren ausschließlich Naturprodukte sind. Ist eine Rücknahme, auch bei nachträglich festgestellten Mängeln, ausgeschlossen. Die Beweislast, ob gegenüber dem Auftrag ein Verschulden Lieferers vorliegt, liegt beim Kunden. Die Lieferung unserer Produkte erfolgt sofort nach der Ernte oder der anschließenden Weiterverarbeitung zu einem optimalen Transportweg, der die Frische der Ware bis zum Kunden und darüber hinaus garantiert. Somit gewähren wir, dass nur einwandfreie Produkte den Kunden erreichen.

§ 11. Haftung
Wir haften für unser eigenes Verschulden, für Verschulden unserer Mitarbeiter, Angestellten und sonstiger Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund; insbesondere aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, stets nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen gilt togolesisches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) sowie einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).

§ 12. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Sitz des Leistungserbringers. Es gilt das togolesische Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der oben genannten Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird sie durch eine ihrem Sinn am nächsten stehende, wirksame Bestimmung ersetzt. Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestandteilen des Vertrages hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen des Gesetzgebers bzw. die einschlägige Rechtsprechung. Mit jeder neuen Bestellung gelten unsere vorstehenden Geschäftsbedingungen als anerkannt. Vertragssprache ist Französisch.

MarCont / Dezember 2014